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    :: Was man darüber wissen sollte...





Jugendschutz & Partybesuch für unter 18 Jährige
Montag, 4. Juli 2011
osp Dürfen unter 18-Jährige auf Partys bzw. Events gehen und die Disco länger als bis um Mitternacht besuchen?
 
Grundsätzlich nicht, aber es gibt Ausnahmen.
Unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen entscheidet erst einmal der Veranstalter, wen er zu seiner Veranstaltung einlädt bzw. zulässt, soweit (gesetzlich) möglich. Falls der Veranstalter keine speziellen Altersvorgaben macht, gelten weiterhin die Gesetze, u.A. das JuSchG (Jugendschutzgesetz) welches z.B. besagt:
 
§ 5 Tanzveranstaltungen (JuSchG)
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
[Quelle: Juris, Stand 31.10.2008]
 
Demnach können Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren in Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten eine Veranstaltung länger als 24 Uhr besuchen. Für Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren, welche normalerweise gar nicht tanzen gehen dürfen, können zusammen mit Eltern oder Erziehungsbeauftragten ebenfalls teilnehmen und auch länger als 24 Uhr bleiben.
 
Damit die Eltern aber nicht unbedingt überall dabei sein müssen, können sie eine Person bestimmen, welche z.B. für einen bestimmten Zeitraum den sogenannten Erziehungsauftrag übernimmt. Eine erziehungsbeauftrage Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Weiter muss diese Person den Erziehungsauftrag mündlich oder auch schriftlich erteilt bekommen. In der Regel geschieht dies alles schriftlich, damit nachher jeder weiß, wer was wann und warum gesagt hat. Die Schriftform ist für alle Beteiligten am besten.
 
pdficon.jpg Wir von Creative Event Org haben für Jugend-Events, wie die Oberstufenparty (OSP), ein entsprechendes Formular erstellt, welches auch für anderweiteige Events, soweit möglich, genutzt werden kann, jedoch freilich ohne Garantie. Das Formular gibt's hier .
 

Beispiel 1:

Die 17-Jährige Jenny möchte gerne auf die Oberstufenparty und weiß, dass sie um Mitternacht die Party leider wieder verlassen muss. Deswegen fragt sie ihre Eltern, ob der 18-Jährige Michael sie zur Oberstufenparty begleiten darf und den Erziehungsauftrag bekommen kann. Nach kurzer Besprechung der Eltern zusammen mit Tochter und Freund können beide bis zum Schluss bei der Oberstufenparty bleiben. Zur Sicherheit bringt Jenny das ausgefüllte Formular zur Veranstaltung mit.
 
Beispiel 2:
Die 14-Jährige Lena möchte ebenfalls zur Oberstufenparty. Sie weiß aber, dass sie mit 14 Jahren generell an keiner Tanzveranstaltung teilnehmen darf. Ihr 21-Jähriger Cousin Stefan erklärt sich aber bereit, an diesem Abend auf sie "aufzupassen". Auch er erhält von den Eltern (schriftlich) den Erziehungsauftrag, wodurch Lena zusammen mit ihm länger als 24 Uhr auf der Oberstufenparty bleiben kann. Stefan kann im Übrigen auch den Erziehungsauftrag der Eltern von Lenas Freundin Natascha erhalten. Stefan weiß aber auch, dass er für jede einzelne Person zivilrechtlich volle Verantwortung trägt.
 
 
Fazit:
Der Gesetzgeber definiert klar, was möglich und was nicht möglich ist. Unabhängig davon kann der Veranstalter aber weiterhin, soweit erlaubt, selber bestimmen, ob er jüngeres Publikum wünscht oder nicht.
 
Falls der Veranstalter Personen unter 18 Jahren zulässt und aber alkoholische Getränke ausschenkt, muss er entsprechende Alterskontrollen direkt am Ausschank durchführen. Dies ist mitunter einer der Hauptgründe, warum Veranstalter oder auch Discotheken Personen unter 18 Jahren erst gar nicht einlassen. Der Logistische Aufwand ist oft viel zu groß. Ebenso freilich auch der Ruf der Veranstaltung, denn keiner möchte seine Party als Kinderdisco etablieren. Bei Oberstufenpartys oder ähnlichem (Sunshine-Party, Abi-Party, usw..) liegt es aber freilich nahe, auch unter 18-Jährige zuzulassen.
 

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Bitte beachten: Eine rechtsverbindliche Aussage können (und dürfen) wir hier leider nicht treffen, gleichso übernehmen wir keine Garantie/Haftung für die gegebenen Infos - sie spiegeln lediglich unsere Erfahrungswerte wider und zeigen Infos auf, welche man den aktuellen Gesetzestexten der Bundesrepublik Deutschland (z.B. bei Juris ) entnehmen kann.
 
----Tags----
Muttizettel, JuSchG, Formular, u18, Jugendliche, Gesetz, Jugend, u18 Formular, JuSchG Formular, Eltern, Erziehungsbeauftragte, Erziehungsberechtigte, gesetzliche Vertreter, Erziehung, Beauftragte, Vaterzettel, Zettel, Vater, Mutter,


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